§ 31 HGrGÄnderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen(1) Verträge dürfen zum Nachteil des Bundes oder Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den Bund oder das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist. (2) Ansprüche dürfen nur
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit er nicht darauf verzichtet. (4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |