§ 38 HOAIBesondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden: - 1.
- Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
- 2.
- Teiche ohne Dämme,
- 3.
- flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- 4.
- einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
- 5.
- Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
- 6.
- Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
- 7.
- Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
- 8.
- Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für - 1.
- das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
- 2.
- den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
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