§ 8 HolzSiGStrafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 8 HolzSiGStrafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar. |