§ 12 IHKG(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über
(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören. |
§ 12 IHKG(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über
(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören. |