§ 7 IHKG(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer. (2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. |
§ 7 IHKG(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer. (2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. |