§ 47 ImmoWertVGrundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen(1) Der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks kann ermittelt werden
(2) In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks ermittelt werden
(3) Der Werteinfluss im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 kann ermittelt werden
(4) Der Wert eines Rechts oder einer Belastung kann ermittelt werden
(5) Wird der Werteinfluss oder der Wert des Rechts oder der Belastung aus wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen ermittelt, so sind die jährlichen Vor- und Nachteile über die Restlaufzeit des Rechts oder der Belastung zu kapitalisieren. Sind Rechte oder Belastungen an das Leben gebunden, ist mit Leibrentenbarwertfaktoren zu kapitalisieren. Ist der Berechtigte eine juristische Person, ist von einem angemessenen Zeitrentenbarwertfaktor auszugehen. |