§ 119 InsOUnwirksamkeit abweichender VereinbarungenVereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam. |
§ 119 InsOUnwirksamkeit abweichender VereinbarungenVereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam. |