§ 16 InsOEröffnungsgrundDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist. |
§ 16 InsOEröffnungsgrundDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist. |