§ 246 InsOZustimmung nachrangiger InsolvenzgläubigerFür die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
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§ 246 InsOZustimmung nachrangiger InsolvenzgläubigerFür die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
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