§

§ 13a InVeKoSV

Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:

1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.