§ 5 InvStGPrüfung der steuerlichen Verhältnisse(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt. (2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
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§ 5 InvStGPrüfung der steuerlichen Verhältnisse(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt. (2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
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