§ 103 IRGÜbergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige RechtshilfeAbschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind. |
§ 103 IRGÜbergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige RechtshilfeAbschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind. |