§ 12 IRGBewilligung der AuslieferungDie Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat. |
§ 12 IRGBewilligung der AuslieferungDie Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat. |