§ 15 IRGAuslieferungshaft(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. |
§ 15 IRGAuslieferungshaft(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. |