§ 71a IRGVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften VermögensFür den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend. |
§ 71a IRGVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften VermögensFür den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend. |