§ 96 IRGGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von SicherstellungsmaßnahmenNach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen. |