§

§ 53 IStGHG

Persönliches Erscheinen von Zeugen

(1) Ersucht der Gerichtshof um persönliches Erscheinen einer Person, die sich im Inland auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins, so können die Ordnungsmittel angeordnet werden, die im Falle der Ladung durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft verhängt werden könnten.

(2) Soweit der Gerichtshof einer Person zusichert, ihre Aussage nicht zu verwenden, dürfen die Angaben der Person ohne ihre Zustimmung im Umfang der Zusicherung des Gerichtshofes in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden. Aussagen vor dem Gerichtshof dürfen ohne Zustimmung der Person in einem deutschen Strafverfahren auch nicht verwertet werden, wenn die Person verpflichtet war, vor dem Gerichtshof Angaben zu machen, sie nach deutschem Recht aber die Angaben hätte verweigern können.


§ 44Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)
§ 45Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen (Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts)
§ 46Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand
§ 47Grundsatz (Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)
§ 48Aufschub der Erledigung
§ 49Zuständigkeit
§ 50Gerichtliche Entscheidung
§ 51Herausgabe von Gegenständen
§ 52Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme
§ 53Persönliches Erscheinen von Zeugen
§ 54Vorübergehende Übergabe(Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts)
§ 55Vorübergehende Übernahme und Verbringung
§ 56Schutz von Personen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe j des Römischen Statuts)
§ 57Zustellungen (Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts)
§ 58Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen
§ 59Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts)
§ 60Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen (Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts)
§ 61Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)
§ 62Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof (Zu Artikel 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts)
§ 63Einleitung eines deutschen Strafverfahrens (Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts)