§ 1 JArbSchGGeltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
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§ 1 JArbSchGGeltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
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