§ 10 JArbSchGPrüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
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§ 10 JArbSchGPrüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
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