§ 23 JArbSchGAkkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
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§ 23 JArbSchGAkkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
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