§ 61 JArbSchGBeschäftigung von Jugendlichen auf KauffahrteischiffenFür die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz. |
§ 61 JArbSchGBeschäftigung von Jugendlichen auf KauffahrteischiffenFür die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz. |