§

§ 1 JurPrNotSkV

Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr guteine besonders hervorragende Leistung= 16 bis 18 Punkteguteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 13 bis 15 Punktevollbefriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= 10 bis 12 Punktebefriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkteausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= 4 bis 6 Punktemangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkteungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= 0 Punkte.