§

§ 2 JurPrNotSkV

Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00 - 18.00sehr gut11.50 - 13.99gut9.00 - 11.49vollbefriedigend6.50 - 8.99befriedigend4.00 - 6.49ausreichend1.50 - 3.99mangelhaft0 - 1.49ungenügend.