§
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStV)

§ 1Begriffsbestimmungen
§ 1aHauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
§ 2Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
§ 3Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 4Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
§ 5Erteilung der Erlaubnis
§ 6Sicherheitsleistung
§ 6aÜberprüfung der Erlaubnis
§ 7Änderung von Verhältnissen
§ 8Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 9Belegheft, Buchführung
§ 10Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
§ 11Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 12Registrierter Versender
§ 13Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
§ 14Beförderungen im Steuergebiet
§ 15Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 16Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
§ 17Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren
§ 18Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 19Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
§ 20Steueranmeldung
§ 20aHerstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers
§ 21Kleinbetragsregelung
§ 22Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
§ 23Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 24Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 25Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 26Durchfuhr
§ 27Versandhandel
§ 28Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
§ 29Rohkaffeehändler
§ 30Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
§ 31Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
§ 32Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
§ 33Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
§ 34Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
§ 35Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
§ 36Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
§ 37Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
§ 44Ordnungswidrigkeiten