§ 141 KAGBAktien(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. (2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig. |
§ 141 KAGBAktien(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. (2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig. |