§ 42 KAGBMaßnahmen bei GefahrDie Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen:
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§ 42 KAGBMaßnahmen bei GefahrDie Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen:
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