§

§ 45 KAGB

Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt

1.
aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden;
2.
aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.


§ 37Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 38Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
§ 39Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 40Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
§ 41Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
§ 42Maßnahmen bei Gefahr
§ 43Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
§ 44Registrierung und Berichtspflichten
§ 45Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 45aAbschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 46Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
§ 47Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung
§ 49Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 50Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 51Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 52Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften