§ 4 KartKostV(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. (2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
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§ 4 KartKostV(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. (2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
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