§ 7 KartRingfV 2001Züchtungs- und HaltungsverbotDas Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten. |
§ 7 KartRingfV 2001Züchtungs- und HaltungsverbotDas Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten. |