§

§ 1 KassNeuOV

Die den Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz und Nürnberg nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Kassenaufsicht über die Bundeskassen mit Außenstellen werden auf die Oberfinanzdirektion Köln übertragen.