§

Art 3a KGUGEG

Aufhebung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes

1.
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird aufgehoben.
2.
Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes über die Organisation und das Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden.