§ 3 KHVKommunikationshilfen
(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht: - 1.
- Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
- 2.
- Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
- 3.
- Kommunikationsmethoden sowie
- 4.
- Kommunikationsmittel.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere - 1.
- Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
- 2.
- Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
- 3.
- Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
- 4.
- Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
- 5.
- sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere - 1.
- Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
- 2.
- gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere - 1.
- akustisch-technische Hilfen oder
- 2.
- grafische Symbol-Systeme.
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