§ 1 KInvFErrGErrichtung eines SondervermögensEs wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) errichtet. |
§ 1 KInvFErrGErrichtung eines SondervermögensEs wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) errichtet. |