§

§ 6 KKVerbdG

Der Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die Treuhandschaft über diejenigen Vermögensrechte, die nach §§ 4 und 5 auf die Landesverbände und den Bundesverband der Ortskrankenkassen übergehen.