§ 5 KlagRegVEinsichtnahme(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei. (2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Klageregister zu nehmen. (3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. |