§

§ 12 KlauenPflPrV

Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:

1.
Rechtliche Bestimmungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.