§ 12 KlauenPflPrVGliederung und Inhalt der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen. |
§ 12 KlauenPflPrVGliederung und Inhalt der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen. |