§ 6 KlauenPflPrVPrüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |