§ 5 KlimaBergVObere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als (2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als |