§

§ 6 KlimaBergV

Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

1.
29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
2.
37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau
insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.