§ 9 KlimaBergVBesondere Personengruppen(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn
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§ 9 KlimaBergVBesondere Personengruppen(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn
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