§ 4 KWGEntscheidung der Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDie Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. |
§ 4 KWGEntscheidung der Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDie Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. |