§ 55a KWGUnbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
§ 55a KWGUnbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |