§ 10 KrWaffKontrGInhalt und Form der Genehmigung(1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. (2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend. (3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden. |