Art 2 KultgSchKonvG(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat übt in seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Der Bundesminister des Auswärtigen ist zuständig in allen Fällen, in denen nach der Konvention und ihren Ausführungsbestimmungen die Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland mit auswärtigen Stellen in Verbindung tritt, sowie für die Benennungen und Ernennungen nach Kapitel I der Ausführungsbestimmungen. (3) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat ist zuständig für
(4) Der Bundesminister der Verteidigung ist zuständig für
(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zuständig für
(6) Die Ausführung des Artikels 5 der Konvention und des Protokolls wird besonders geregelt. |