§
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes (KWGVermV)

Eingangsformel
§ 1Einreichung der Anzeigen
§ 2Inhalt der Anzeigen
§ 3Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
§ 4Inhalt des Registers
§ 5Verantwortlichkeit
§ 6Einsichtnahme in das Register
§ 7Dauer der Einsehbarkeit
§ 8Übergangsvorschrift
§ 9Inkrafttreten