§ 16 KWKG 2020Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. |