§ 26c KWKG 2020Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und SchätzungDie §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden. |
§ 26c KWKG 2020Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und SchätzungDie §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden. |