§

§ 8 KWKG 2020

Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.

(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1.
6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,
b)
die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und
c)
die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,
2.
15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
b)
die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,
3.
30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
b)
die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.

(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1.
10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
2.
15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
3.
30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.

(4) Ab dem Kalenderjahr 2021 wird der Zuschlag für bis zu 5 000 Vollbenutzungsstunden, ab dem Kalenderjahr 2023 für bis zu 4 000 Vollbenutzungsstunden und ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr gezahlt.