§ 235 LAGSchadensfeststellung als Voraussetzung von AusgleichsleistungenAusgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist. |
§ 235 LAGSchadensfeststellung als Voraussetzung von AusgleichsleistungenAusgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist. |