§ 248 LAGZuschlag zum GrundbetragDer für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für
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§ 248 LAGZuschlag zum GrundbetragDer für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für
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